Die Begriffe “Schutzstufen” und “Sicherheitsstufen” beziehen sich auf die Klassifizierung von Gefährdungen, die von Stufe 1 bis 4 reichen. Während Schutzstufen die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe kennzeichnen, beschreiben Sicherheitsstufen die Gefährdung im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten.
Schutzstufen
Laboratorien, die mit biologischen Arbeitsstoffen arbeiten, müssen bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfüllen. Die Biostoffverordnung definiert vier Schutzstufen (S1 – S4), in die Labore eingestuft werden können. Mit steigender Schutzstufe erhöhen sich die Anforderungen an erforderliche Sicherheitsmaßnahmen. Diese Stufen dienen der Bewertung des Risikos für Mitarbeiter, die Umwelt und die Allgemeinheit, um entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
- S1 (Schutzstufe 1): Geringes Risiko für den Menschen und die Umwelt.
- S2 (Schutzstufe 2): Mäßiges Risiko für den Menschen, geringes Risiko für die Umwelt.
- S3 (Schutzstufe 3): Erhebliches Risiko für den Menschen, geringes bis mäßiges Risiko für die Umwelt.
- S4 (Schutzstufe 4): Schwerwiegendes Risiko für den Menschen und die Umwelt.
Sicherheitsstufen
Die Klassifizierung gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen erfolgt mithilfe von Sicherheitsstufen gemäß dem Gentechnikgesetz. Die Sicherheitsstufen reichen von S1 bis S4 und geben die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in gentechnischen Anlagen an.
In der internationalen Forschung können auch Begriffe wie “Biosafety Level” (BSL) verwendet werden. Die BSL-Klassifizierung erstreckt sich von BSL-1 (geringes Risiko) bis BSL-4 (hohes Risiko) und spiegelt ebenfalls das Gefährdungspotenzial wider. Die klare Unterscheidung zwischen Schutz- und Sicherheitsstufen ermöglicht eine präzise Gefährdungsbewertung und die Implementierung angemessener Schutzmaßnahmen in verschiedenen Arbeitsumgebungen.
Die Rolle des Beauftragten für Biologische Sicherheit bei der Berücksichtigung von Schutz- und Sicherheitsstufen in der Gefährdungsbeurteilung
In der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsstätten, insbesondere in Laboren und Einrichtungen, die mit biologischen Arbeitsstoffen und gentechnischen Arbeiten umgehen, spielen die Schutzstufen und Sicherheitsstufen eine entscheidende Rolle. Die korrekte Einschätzung dieser Stufen ist unerlässlich, um angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und das Risiko für Mitarbeiter, Umwelt und Allgemeinheit zu minimieren.
Der Beauftragte für Biologische Sicherheit spielt eine entscheidende Rolle bei diesem Prozess. Seine Fachkompetenz ermöglicht eine präzise Bewertung der Gefährdung und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schutz- und Sicherheitsstufen. Bei der Berücksichtigung der Schutzstufen (S1 – S4) für biologische Arbeitsstoffe und der Sicherheitsstufen (S1 – S4) für gentechnische Arbeiten unterstützt der Beauftragte aktiv bei der Gefährdungsbeurteilung.
Durch die Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für Biologische Sicherheit können Unternehmen sicherstellen, dass notwendige Schutzmaßnahmen gemäß den definierten Stufen implementiert werden. Der Beauftragte bietet nicht nur Expertise in Bezug auf die geltenden Vorschriften, sondern auch einen klaren Überblick über die spezifischen Anforderungen der verschiedenen Schutz- und Sicherheitsstufen.
Die sorgfältige Einbeziehung des Beauftragten für Biologische Sicherheit in den Gefährdungsbeurteilungsprozess gewährleistet nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, sondern fördert auch eine sichere Arbeitsumgebung. Seine Unterstützung trägt dazu bei, potenzielle Risiken zu identifizieren, zu bewerten und effektive Maßnahmen zur Minimierung dieser Risiken zu ergreifen, wodurch die Gesundheit und Sicherheit aller Beteiligten gewährleistet wird.