Safety & Health Consulting
Beratung im Arbeitsschutz für den Betriebsrat

Beratung im Arbeitsschutz für den Betriebsrat

Im alltäglichen Geschäft findet am Arbeitsplatz eine Interaktion zwischen Betriebsräten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern statt. Dabei darf der Arbeitsschutz nicht zu kurz kommen und wird oft als Spielball zwischen den Akteuren hin- und hergeworfen. Deswegen bieten wir Ihnen eine Beratung für den Betriebsrat an.

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Warum eine Beratung für den Betriebsrat notwendig ist

Es gibt verschiedene Unternehmenskonstellationen, mit einem mehr oder weniger guten Verhältnis der einzelnen Akteure im Arbeitsschutz. Die Betriebsräte vertreten in der Regel die Interessen der Mitarbeiter und die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber. Dabei ist es die Aufgabe der Sicherheitsfachkraft, dem Arbeitgeber sowohl die gesetzlichen Regelungen näherzubringen, als auch die praktische Umsetzbarkeit im Unternehmen zu prüfen. Es ist manchmal gar nicht so einfach, die starre gesetzliche Vorgabe im Arbeitsschutz einzuhalten. Die Arbeitssicherheit ist eben mehr als das Lesen von Gesetzen.

Die Betriebsräte benötigen ebenfalls eine Beratung im Arbeitsschutz, weswegen die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 9 ASiG) dazu verpflichtet ist, mit den Betriebsräten zusammenzuarbeiten.

„(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.“

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Deswegen ist eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit von Vorteil

Oft ist es besser, eine Stimme von außen zu hören. Genau dieses Angebot machen wir ihnen.

Durch die langjährige Erfahrung im Arbeitsschutz kennen wir das Miteinander zwischen Betriebsräten, Mitarbeitern und Unternehmern gut. Deswegen wissen wir auch, dass die interne Kommunikation manchmal ein wenig angespannt sein kann.

Im Gegensatz zur intern bestellten Sicherheitsfachkraft bieten wir den Vorteil, neutral von außen auf die Sache zu blicken. Dies ist deswegen möglich, weil sie unsere Beratungsleistung nur punktuell einfordern, um genau diesen neutralen Blick zu bekommen.

Ein langfristiger Vertrag ist dafür nicht erforderlich. Setzen Sie sich als Betriebsrat mit uns in Verbindung und wir klären ihren Bedarf.

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